Statuten
1. Name und Zweck des Vereins
1.1 Der FC Döttingen (nachstehend FCD) wurde am 26. November 1954 gegründet und ist ein verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Döttingen. Er bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit.
Seine Vereinsfarben sind gelb/schwarz. Obligatorisch für Aktivteams. In Ausnahmefällen kann der Vorstand für Sen.- oder Jun. -Teams andere Farben bewilligen.
1.2 Der FCD ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Aargauischen Fussballverbandes. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA und der UEFA, des SFV, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommission sowie des zuständigen Regionalverbandes und dessen Abteilungen sind für den Verein, seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre verbindlich.
Der FCD ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglied kann jedermann werden, der die Statuten und die Ziele des Vereins anerkennt. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes; sie muss (für Mitglieder ab Jun. A – Alter und Passivmitglieder) an der nächstfolgenden Generalversammlung bestätigt werden.
2.2 Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Freimitgliedern
c) Junioren
d) Aktivmitgliedern
e) Senioren/Veteranen
f) Passivmitgliedern
2.3 Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes an der nächsten Generalversammlung.
2.4 Zum Ehrenmitglied wird ernannt, wer 25 Jahre Mitglied des Vereins ist (ab Beginn der Stimmberechtigung). Die Ehrung erfolgt an der nächsten Generalversammlung. Die Ernennung kann schon früher erfolgen, wenn sich das Mitglied durch administrative Tätigkeit oder auf andere Weise um den Verein besonders verdient gemacht hat. Sie wird an der nächsten Generalversammlung bestätigt.
3. Beitritt, Übertritt, Austritt, Ausschluss, Boykott
3.1 Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
3.2 Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.
3.3 Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied kann jeweils auf Saisonende, der Übertritt vom Passiv- zum Aktivmitglied jederzeit erfolgen. Übertrittsgesuche sind dem Vereinsvorstand schriftlich vorzulegen. Der Übertritt vom Junioren- zum Aktivmitglied erfolgt nach Beendigung des SFV – Juniorenalters automatisch.
3.4.1 Austrittsgesuche von Aktivmitgliedern können nur auf Ende der Saison (30.06.), in Ausnahmefällen (z.B. Wohnortswechsel) auch auf 31.12. schriftlich dem Vereinsvorstand eingereicht werden.
3.4.2 Alle übrigen Mitglieder können den Austritt jederzeit schriftlich erklären. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tag der Austrittserklärung.
3.4.3 Jeder Austretende schuldet dem Verein für das laufende Vereinsjahr den Jahresbeitrag sowie allfällige weitere Verpflichtungen. Eine Austritts- gebühr darf nicht erhoben werden.
3.5 Ein Mitglied kann, wenn wichtige Gründe vorliegen, durch den Vereinsvorstand ausgeschlossen werden. So vor allem dann, wenn es sich gegen die Statuten und die Vereinsziele verfehlt, sich den Anordnungen der Vereinsfunktionäre widersetzt oder mit Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied ist mit entsprechender Rechtsbelehrung über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es kann innert einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit einem schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand, zu Handen der nächsten Generalversammlung, rekurrieren. Fällt die Generalversammlung in die Rekursfrist, so kann ein allfälliger Rekurs anlässlich der Generalversammlung erfolgen.
3.6 Aktive, Junioren und Senioren/Veteranen können beim SFV zum Boykott angemeldet werden, wenn sie den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht oder nur teilweise nachgekommen sind.
3.7 Alle Mutationen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Weise bekannt- zugeben (Generalversammlung, Cluborgan).
4. Organe
4.1 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung – die ausserordentliche Generalversammlung
b) die Rechnungsrevisoren
c) der Vorstand
d) die Kommissionen – die Spielkommission – die Senioren-/Veteranen-Kommission – die Juniorenkommission – weitere Kommissionen (z.B. Propagandakommission)
5. Generalversammlung, ausserordentliche Generalversammlung
5.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind.
5.1.1 Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt.
5.1.2 Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einberufung einer solchen hat auch zu erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlich unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief an den Vereinsvorstand verlangt.
5.1.3 Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
5.1.4 Die ordentliche wie die ausserordentliche Generalversammlung ist für Vorstands -, Aktivmitglieder, Senioren/Veteranen und Junioren A obligatorisch
5.1.5 Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Versammlung zuzustellen.
5.1.6 Anträge von Mitgliedern sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Vereinsvorstand mit eingeschriebenen Brief begründet einzureichen (Statutenänderung gemäss Art. 13.3).
5.2 Die Generalversammlung wird vorn (von der) amtierenden Präsidenten (in) bis zum Schluss geleitet.
Er (Sie) stellt zu Beginn fest, dass die Generalversammlung statutengemäss \ eingeladen wurde, lässt die Stimmenzähler wählen und stellt hernach die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest.
5.3 Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls über die letzte Generalversammlung b) Mutationen c) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte – des (r) Vereinspräsidenten (in) – des (r) Präsidenten( in) der Spielkornmission – des (r) Präsidenten (in) der Senioren-/Veteranenkornmission – des (r) Präsidenten( in) der Juniorenkornmission – weiterer Kornmissionen d) Entgegennahme und Genehmigung – der Jahresrechnung – des Revisorenberichtes e) Wahl des Tagespräsidenten f) Wahl (je auf ein Jahr) – des (r) Vereinspräsidenten (in) , – des übrigen Vorstandes (einzeln oder gesamthaft) – der Rechnungsrevisoren (Art. 10.1) g) Ehrungen h) Statutenänderungen i) Festsetzung ordentlicher und eventueller ausserordentlicher Beiträge k) Aufnahme von Sektionen I) Einsprachen gegen die erfolgte Aufnahme von Mitgliedern m) Rekurse gegen den Ausschluss von Mitgliedern n) Genehmigung des Budgets o) Anträge p) Verschiedenes
5.4 Beschlüsse der Generalversammlung über die Erhebung ausserordentlicher Beiträge müssen in geeigneter Form publiziert werden.
6. Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus:
– Vereinspräsident (in) – Vizepräsident (in) – Sekretärin)/Protokollführer (in) – Kassier (in) – Präsident( in) der Spielkommission – Präsident (in) der Senioren-/Veteranenkommission bzw. Senioren-Obmann – Präsident( in) der Juniorenkommission bzw. Junioren-Obmann – weiteren Mitgliedern nach Bedarf
6.2 In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Es können mehrere Chargen in einer Person vereinigt werden. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme.
6.3 In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die nicht nach den Statuten einem andern Organ übertragen sind. Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.
6.4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des (r) Präsidenten (in), so oft es die Geschäfte erfordern, und kann zu seinen Sitzungen weitere -Vereinsmitglieder zuziehen, die ihm nicht angehören. Diese haben jedoch nur beratende Stimme.
6.5 Der Vorstand überwacht die Organisation aller sportlichen und geselligen Vereinsveranstaltungen. Abteilungsinterne Anlässe sollen dem (r) Vereinspräsidenten (in) oder zuständigen Ressortvorsteher( in) gemeldet werden.
6.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
6.7 Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen: – Der (die) Präsident (in) und der (die) Vizepräsident (in) unter sich oder zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. – Die übrigen Vorstandsmitglieder kollektiv zusammen mit dem (r) Präsidenten (in), dem (r) Vizepräsidenten (in) oder deren Stellvertreter (in).
6.8 Mit Ausnahme des (r) Vereinspräsidenten (in) können während der Amtsdauer ausscheidende Vorstandsmitglieder durch den Vorstand ersetzt werden.
7. Die Spielkommission
7.1 Die Spielkommission besteht aus:
– Spiko-Präsident (in) – Spiko-Sekretär (in) – weiteren Mitgliedern nach Bedarf, z.B. Junioren- und/oder Senioren-Obmann
7.2 Die Spielkommission organisiert und Überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb.
7.3 Es liegt in der Kompetenz des (r) Spiko – Präsidenten (in), die Funktionäre der Spielkommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einsprache- recht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Spielkommission allein zuständig.
7.4 Die Spielkommission hat das Recht, in spielerischen Angelegenheiten obligatorische Mannschafts-Versammlungen einzuberufen.
8. Die Senioren-/Veteranenkommission
8.1 Die Senioren-/Veteranenkommission besteht aus: -Senioren-/Veteranen-Präsident (in) (= Obmann) -Senioren-/Veteranen-Sekretär (in)
8.2 Die Senioren-/Veteranenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Senioren-/Veteranenabteilung.
8.3 Es liegt in der Kompetenz des (r) Senioren-/Veteranen-Präsidenten (in), die Funktionäre der Senioren-/Veteranen-Kommission zu bestimmen, wobei dem Vereinsvorstand das Einspracherecht vorbehalten bleibt. Für die Verteilung der Ämter ist die Senioren-/Veteranen-Kommission allein zuständig.
9. Die Juniorenkommission
9.1 Die Juniorenkommission besteht aus:
– Juko-Präsident (in) (= Obmann) – Juko-Sekretär (in)
9.2 Die Juniorenkommission organisiert und überwacht den gesamten Spiel- und Trainingsbetrieb der Juniorenabteilung.
9.3 Die Funktionäre der Juniorenkommission werden vom Vereinsvorstand auf Vorschlag des (r) Junioren-Präsidenten (in) gewählt.
10. Die Rechnungsrevisoren
10.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren. Amtsdauer: Je 1 Jahr.
10.2 Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit schriftlich Bericht zu Handen der ordentlichen Generalversammlung. Sie sind berechtigt, jeder- zeit eine Kassarevision vorzunehmen.
10.3 Als Rechnungsrevisoren sind sämtliche stimmberechtigten Mitglieder wählbar. Sie sollten nach Möglichkeit über gute buchhalterische Kenntnisse verfügen.
11. Finanzen
11.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
-ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen -Subventionen/Beiträgen -Sammlungen/Schenkungen -Netto-Erträgen aus Veranstaltungen, Werbung, Clubwirtschaft usw
11.2 Die Mitgliederbeiträge sind grundsätzlich zu Beginn des Vereins-/Geschäftsjahres, resp. beim Eintritt zu entrichten. Mitgliedern, die in der 2. Hälfte des Vereins-/Geschäftsjahres beitreten, kann der jeweilige Jahresbeitrag durch Beschluss des Vorstandes reduziert werden.
11.3 Ehren -, Frei -, Vorstandsmitglieder und Verbandsschiedsrichter sind beitragsfrei. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.
11.4 Separat geführte Kassen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Dieser kann dazu spezielle Regulative erlassen.
11.5 Das Vereins-/Geschäftsjahr beginnt in der Regel am 1. Juli und endet am 30. Juni des nächstfolgenden Jahres.
11.6 Für Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
12. Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
12.1 Alle Abstimmungen und Wahlen sind in der Regeloffen durchzuführen. Geheime Abstimmungen finden nur statt, wenn es die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
12.2 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der (die) Präsident (in) den Stichentscheid.
12.3 Alle anwesenden Mitglieder sind stimmberechtigt. Ausnahme: Junioren, sofern sie nicht im Vorstand sind.
13. Statutenänderungen
13.1 Statutenänderungen (Revisionen) können anlässlich einer Generalversammlung 1 beschlossen werden, wenn sich 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
13.2 Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut 14 Tage vor der betreffenden Generalversammlung mit der Einladung schriftlich zuzustellen.
13.3 Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind dem Vorstand 30 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenen Brief einzureichen.
14. Auflösung des Vereins
14.1 Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zweck einberufen wird. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtig- ten Vereinsmitglieder anwesend ist; wenigstens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten müssen sich für die Auflösung aussprechen. Im übrigen gelten Artikel 77 und 78 des ZGB.
14.2 Bei Auflösung des Vereins muss in jedem Fall eine ordentliche Liquidation erfolgen. Zu diesem Zweck wird eine Kommission eingesetzt, wobei ein Vertreter des Regionalverbandes als Berater zugezogen werden kann.
14.3 Bei einer Auflösung darf ein Vermögensüberschuss nicht unter die Mitglieder verteilt werden. Er muss beim Zentralsekretariat des SFV oder bei der entsprechenden politischen Behörde (Gemeindekanzlei, Staatskanzlei etc.) hinterlegt werden, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Namen und Zweck bildet. Sollte die Neugründung nicht innert 10 Jahren erfolgen, so wird der Betrag dem SFV bzw. der politischen Behörde zur Unterstützung von Sportvereinen zur Verfügung gestellt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 03.07.87 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 26.11.54 und treten sofort in Kraft.
15.2 Die vorliegenden Statuten wurden vom Schweizerischen Fussbal1verband (SFV) in Bern am 17.9.87 genehmigt.
5312 Döttingen, 3. Juli 1987